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Dieser Teil gilt für die elektrische Anlage von Aufzügen für den Personen- und Gütertransport für a) die Stromversorgung bis zu den Eintrittsklemmen des Hauptschalters des Hauptstromkreises und den davon abhängigen Stromkreisen; ANMERKUNG 1 Diese abhängigen Stromkreise dienen zB der Aufzugssteuerung. b) die Stromversorgung bis zu den Eintrittsklemmen des Schalters des Beleuchtungsstromkreises des Fahrkorbes und den davon abhängigen Schaltkreisen; ANMERKUNG 2 Diese abhängigen Schaltkreise umfassen zB die Belüftung des Fahrkorbes, die Steckdosen auf dem Fahrkorbdach. Dabei ist insbesondere auf die Anforderungen des Zusatzschutzes Bedacht zu nehmen. c) die Stromversorgung bis zum Übergabepunkt des Stromkreises für die Aufzugsschachtbeleuchtung; d) die Steckdose in der Schachtgrube; e)die Beleuchtung im Triebwerksraum und im Rollenraum; f) die Steckdose im Triebwerksraum und im Rollenraum; g)den Schutzpotentialausgleich in der Schachtgrube. ANMERKUNG 3 Die OVE-Norm gilt sinngemäß auch für spezielle Aufzüge gemäß ÖNORM EN 81 Reihe. ANMERKUNG 4 Die Anwendungsgrenze zum Aufzug kann in einer Baumusterprüfbescheinigung für den Aufzug nach der Aufzugsrichtlinie (EU-Richtlinie 2014/33/EU) deren nationale Umsetzung Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015, bzw. in der Baumusterprüfbescheinigung für den Aufzug bzw. Hebeeinrichtung für Personen nach der Maschinenrichtlinie (EU-Richtlinie 2006/42/EG) und deren nationale Umsetzung in der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010 anders definiert sein. Im Bereich des Aufzugs bzw. ab den beschriebenen Eintrittsklemmen gelten die Anforderungen gemäß ÖNORM EN 81 Reihe. Diese Anforderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Teils. Die Anforderungen dieses Teils von OVE E 8101 ergänzen, ändern oder ersetzen bestimmte Anforderungen der anderen Teile und Abschnitte von OVE E 8101. Für besonders genutzte Bereiche wie zB öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten, medizinisch genutzte Bereiche u. dgl. bzw. besondere Aufzugsanlagen wie zB Feuerwehraufzüge können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein. ANMERKUNG 5 Anforderungen für Feuerwehraufzüge siehe ÖNORM EN 81-72 und TRVB 150 S. ANMERKUNG 6 Anforderungen für die Installation von Kommunikationsanlagen siehe OVE EN 50174 Reihe. ANMERKUNG 7 Anforderungen an das Zusammenwirken im Baustellenbereich, insbesondere der Abstimmung mit anderen Auftragnehmern, siehe ÖNORM B 2110 bzw. Bauarbeitenkoordinationsgesetz.