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Technische Regel

ÖKL MB 82

Ausgabedatum: 2020 11

Buschen- und Mostschank - Planung und Gestaltung nicht gewerblicher Betriebe / 2. Auflagen

Im Jahr 1784 bestimmte Kaiser Josef II durch eine Zirkularverordnung, dass Bauern und Bäuerinnen selbst erzeugte Lebensmittel, Wein und Obstmost verkaufen bzw. ausschenke...
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Gültig
Im Jahr 1784 bestimmte Kaiser Josef II durch eine Zirkularverordnung, dass Bauern und Bäuerinnen selbst erzeugte Lebensmittel, Wein und Obstmost verkaufen bzw. ausschenken durften. Die Ausübung dieses Rechts in den Weinbau- bzw. Mostgebieten Österreichs ist heute mitverantwortlich für deren touristischen Stellenwert. Der Zeitraum der Ausschank wird seitdem mit Föhrenbuschen (bzw. mittlerweile auch anderen Materialien) an den Höfen gekennzeichnet.
Vergleich "Heuriger" und "Buschenschank"
Da der Begriff "Heuriger" in Österreich nicht geschützt ist, kann jeder Gastronomiebetrieb so bezeichnet werden. Solche Heurigenrestaurants können sämtliche zugekaufte Produkte verkaufen und ausschenken. Sie befinden sich hauptsächlich in der Nähe von Ballungszentren (vor allem in Wien und Umgebung) und haben mit den Grundprinzipien eines Buschenschanks nichts zu tun. Für manche Betriebe können aber bei der Planung ihres Buschen- oder Mostschanks "gewerbliche Ambitionen" ihre Berechtigung haben (z.B. Wunsch der Gäste in Lokalen in Stadtnähe nach einem erweiterten warmen Speisenangebot oder nach Bier, Kaffee, ...).
Außerdem gibt es die Möglichkeit einer freigewerblichen Betriebsführung, deren Bestimmungen in der Gewerbeordnung angeführt sind. Bei Lokalen mit gewerblicher Betriebsführung müssen die Vorschriften der Gewerbeordnung bzw. der Arbeitsstättenverordnung berücksichtigt werden, wie z.B. die Raumhöhe.