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Technische Regel

ÖKL MB 68

Ausgabedatum: 2020 01

Milchverarbeitungsräume in der Direktvermarktung / 2. Auflage

Die in diesem Merkblatt angeführten Hinweise gelten für die Gestaltung der Räume zur Verarbeitung und Kühllagerung von Milch und Milchprodukten in der bäuerlichen Direktv...
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Gültig
Die in diesem Merkblatt angeführten Hinweise gelten für die Gestaltung der Räume zur Verarbeitung und Kühllagerung von Milch und Milchprodukten in der bäuerlichen Direktvermarktung. Das Merkblatt ist fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Herausgabe gültig. Danach wird entweder die Gültigkeit verlängert oder das Merkblatt aktualisiert bzw. zurückgezogen. Für etwaige Korrekturblätter und aktuelle Baumaße siehe www.oekl-bauen.at. Die Räume sind entsprechend der Betriebsorganisation (einzelner Betrieb oder Gemeinschaftsanlage), dem Arbeitsablauf, der Produktionsmenge und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Hygienerisikos zu planen. Die zuständige Behörde (Amtstierarzt, Lebensmittelaufsicht) sollte so früh wie möglich in die Planung miteinbezogen werden. Eine geplante Baumaßnahme ist mit der Baubehörde (Gemeinde, Magistrat) abzuklären bzw. die Genehmigung einzuholen. Landwirtinnen und Landwirte sind mit der LFBIS-Nummer (Betriebsnummer) als Lebensmittelunternehmen eingetragen und dürfen im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung Lebensmittel produzieren und verarbeiten. Eine Zulassung zum Lebensmittelunternehmen ist auch erforderlich, wenn pasteurisierte Trinkmilch und Milchmischgetränke erzeugt werden, Eis aus Rohmilch gefertigt oder Milch via Onlineshop oder Versand vermarktet und verkauft wird.
ÖKL MB 68
2020 01
Milchverarbeitungsräume in der Direktvermarktung / 2. Auflage
Technische Regel
ÖKL MB 68
2002
Milchverarbeitungsräume in der Direktvermarktung (vergriffen)
Technische Regel