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Technische Regel

ÖWAV RB 219

Ausgabedatum: 2018 09

Tiefengrundwasserbewirtschaftung zum Zweck der Trinkwasserversorgung

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG) und somit auch das österreichische Wasserrechtsgesetz (WRG 1959 i. d. g. F.) haben unter anderem das Ziel eine...
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Gültig
Herausgeber:
Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband
Format:
Digital | 68 Seiten
Sprache:
Deutsch
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG) und somit auch das österreichische Wasserrechtsgesetz (WRG 1959 i. d. g. F.) haben unter anderem das Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Grundwasser. Gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 (BMLFUW 2017) sind zum vorbeugenden Schutz noch intakter gespannter relevanter Grundwasservorkommen sowie zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung der bereits stellenweise übernutzten Grundwasservorkommen die in den Planungsräumen gelegenen Grundwasserkörper durch entsprechende Maßnahmen und Grundsätze zu schützen, zu bewirtschaften und weiterzuentwickeln. Darunter wird sowohl die Nutzung von oberflächennahem Grundwasser als auch von Tiefengrundwasser in der Art und Weise verstanden, dass auch für zukünftige Generationen eine Nutzung der Wasserressourcen in möglichst gleichem Ausmaß und gleicher Qualität wie heute möglich sein soll. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit sind die Faktoren Quantität und Qualität zu berücksichtigen, damit eine Übernutzung verhindert wird. Daraus resultiert in jedem Einzelfall die Festlegung einer bedarfsgerechten Entnahmemenge im Rahmen des nutzbaren Dargebotes. Vorrangig und prioritär ist natürlich die Versorgung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser zu sehen, wobei sich Tiefengrundwasser aufgrund der schützenden Deckschichten und der vergleichsweise langen Verweilzeiten auch bestens für die Trinkwassernotversorgung eignet. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Richtlinie W 74 der ÖVGW "Trinkwassernotversorgung - Krisenvorsorgeplanung in der Wasserversorgung" (2017) verwiesen. Das vorliegende Regelblatt behandelt die Bewirtschaftung der Tiefengrundwasservorkommen Österreichs. Als Abgrenzung zu den bereits vorliegenden ÖWAV-Regelblättern 207 "Thermische Nutzung des Grundwassers und des Untergrunds - Heizen und Kühlen (2009)" und 215 "Nutzung und Schutz von Thermalwasservorkommen (2010)", bei denen balneologische und/oder geothermische Aspekte im Vordergrund stehen, wird im vorliegenden Regelblatt auf die Nutzung für Trinkwasserzwecke eingegangen. Die Eignungsvoraussetzungen als Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II 304/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 208/2015 und im Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B1 Trinkwasser (BMGFJ 2008), geregelt. Heilquellen und Säuerlinge erfüllen diese Anforderungen oftmals nicht, weswegen sie aufgrund ihrer chemischen Beschaffenheit und ihrer Bildungsbedingungen in diesem Regelblatt nicht explizit behandelt werden. Es kann dennoch sinngemäß für ihre Bewirtschaftung angewendet werden. Dieses Regelblatt richtet sich an Wasserversorger, betroffene Kommunen, Planungsbüros, BehördenvertreterInnen und Sachverständige.
ÖWAV RB 219
2018 09
Tiefengrundwasserbewirtschaftung zum Zweck der Trinkwasserversorgung
Technische Regel
ÖWAV RB 211
2000
Nutzung artesischer und gespannter Grundwässer
Technische Regel