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Technische Regel

ÖWAV AB 50

Ausgabedatum: 2017 04

Kanalsanierung - Vor Ort härtendes Schlauchlining

Dieser Arbeitsbehelf ist für die Renovierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden anwendbar, welche unter Schwerkraft betrieben werden. Damit sind Hauptkanäle...
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Gültig
Dieser Arbeitsbehelf ist für die Renovierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden anwendbar, welche unter Schwerkraft betrieben werden. Damit sind Hauptkanäle (Entwässerungsleitungen im Eigentum von und in der Erhaltung durch Kommunen auf öffentlichem Grund, Sammelleitungen zur Zusammenführung von Hauskanälen) und Hauptleitungen (zusammenführende Leitungen auf privaten Grundflächen) umfasst. Der Arbeitsbehelf gilt nicht für die Renovierung von Entwässerungsleitungen außerhalb von Gebäuden bis zur Einmündung in den Hauptkanal sowie für Entwässerungsanlagen innerhalb von Wohngebäuden, Geschäfts-, Instituts- und industriellen Gebäuden. Hier ist der Arbeitsbehelf 51 anwendbar. Der Einsatz im Druckleitungsbereich ist gleichfalls nicht Gegenstand dieses Arbeitsbehelfs. Objekt der Schadensbehebung ist in der Regel mindestens eine Haltung eines zu sanierenden Abwasserkanals bzw. einer Abwasserleitung im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich. Der Arbeitsbehelf legt die technischen Anforderungen an vor Ort härtende Schlauchliner in Abwasserleitungen und -kanälen fest.