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Technische Regel

ÖKL MB 107

Ausgabedatum: 2017 01

Baulicher Brandschutz in der Landwirtschaft (nur elektronisch verfügbar)

Grundsätzlich ist für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude die OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" des Österreichischen Instituts für Bautechnik heranzuziehen, di...
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ZURÜCKGEZOGEN : 2024 02 02
Grundsätzlich ist für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude die OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" des Österreichischen Instituts für Bautechnik heranzuziehen, die in den Bundesländern verbindlich ist. Darüber hinaus sind die länderspezifischen Bauvorschriften zu beachten. Im Einzelfall kann für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude anstatt der OIB-Richtlinie 2 auch die OIB-Richtlinie 2.1 "Brandschutz für Betriebsbauten" herangezogen werden, wobei dann diese Richtlinie zur Gänze anzuwenden ist. Dementsprechend sind andere Vorgaben bzw. weitere Einrichtungen erforderlich (Brandwände statt brandabschnittsbildende Wände, Entrauchungsund Brandmeldeanlagen, größerer Abstand zwischen Betriebsbauten auf demselben Grundstück, Löschwasserbereitstellung etc.). Dieses Merkblatt bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung der OIB-Richtlinie 2 (2015) für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude. Von den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wobei der OIB-Leitfaden "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" anzuwenden ist.
ÖKL MB 107
2024 02
Baulicher Brandschutz in der Landwirtschaft / 2. Auflage
Technische Regel
ÖKL MB 107
2017 01
Baulicher Brandschutz in der Landwirtschaft (nur elektronisch verfügbar)
Technische Regel
Technische Regel
ÖKL MB 107
Ausgabedatum : 2024 02
Baulicher Brandschutz in der Landwirtschaft / 2. Auflage