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Technische Regel
ÖKL MB 53
Ausgabedatum: 1997
Direktvermarktung - Schlacht- und Verarbeitungsräume für die Vermarktung von Fleisch und Fleischwaren (vergriffen)
Die in diesem Merkblatt angeführten Bestimmungen gelten für die Schlachtung und/oder Be- und Verarbeitung von bis zu 1000 GVE/Jahr bzw. bei Geflügel bis max. 150.000 Stk....
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Herausgeber:
Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung
Format:
Papier | 10 Seiten
Sprache:
Deutsch
ICS
Fachgebiete
Maschinen- & Anlagenbau, Landwirtschaftliche Anlagen und Maschinen, Gebäude und Anlagen für die Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte
Sicherheit, Landwirtschaftliche Anlagen und Maschinen, Gebäude und Anlagen für die Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte
Landwirtschaft & Lebensmittel, Landwirtschaftliche Anlagen und Maschinen, Gebäude und Anlagen für die Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte
Die in diesem Merkblatt angeführten Bestimmungen gelten für die Schlachtung und/oder Be- und Verarbeitung von bis zu 1000 GVE/Jahr bzw. bei Geflügel bis max. 150.000 Stk./Jahr. Zu beachten sind generell auch die jeweiligen Landestierschutzverordnungen. Die Räumlichkeiten für das Schlachten, Be- und Verarbeiten und Lagern von Fleisch und Fleischprodukten sind entsprechend dem Arbeitsablauf und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu planen. In erster Linie muß überlegt werden, wieviele Tiere in dieser Anlage be- und verarbeitet werden. Im speziellen, ob es sich nur um Tiere aus dem eigenen angeschlossenen Betrieb handelt oder ob auch die Möglichkeit geschaffen werden soll, sie anderen Betrieben zur Verfügung zu stellen (Gemeinschaftsanlage). Bereits bei der Planung soll der zuständige Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt beigezogen werden. Für sämtliche Baumaßnahmen muß die entsprechende Genehmigungseitens der Baubehörde (Gemeinde) eingeholt werden. Stallungen, Düngerstätten, Jauchegruben, öffentliche Straßen etc. müssen von diesen Räumen so weit entfernt sein, bzw. dementsprechend abgeschirmt werden, daß keine hygienische Beeinträchtigung möglich ist.