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Technische Regel

ÖWAV RB 405

Ausgabedatum: 2016 12

Arbeitshygienische und arbeitsmedizinische Richtlinien für Abwasseranlagen

DDas Betriebspersonal von Abwasseranlagen (Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen) ist je nach Tätigkeitsbereich vor allem Gefahren und Belastungen durch biologisch...
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Gültig
DDas Betriebspersonal von Abwasseranlagen (Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen) ist je nach Tätigkeitsbereich vor allem Gefahren und Belastungen durch biologische und/oder chemische Arbeitsstoffe sowie mechanischen Gefahren ausgesetzt. Zusätzlich bestehen oft auch andere physikalische Expositionsgefährdungen sowie psychische Belastungen. Zur Information und Festlegung des konkreten Standes der hygienischen, arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten auf Abwasseranlagen wurde vom ÖWAV-Arbeitsausschuss "Arbeitshygiene in Entsorgungsbetrieben" das vorliegende ÖWAV-Regelblatt 405 erstellt. An der Ausarbeitung waren ExpertInnen der betroffenen Bereiche der Abwasserwirtschaft, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene beteiligt, die aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beispielhaft zusammengestellt haben. Dadurch soll die Gefährdung und die Belastung des Personals in diesem Tätigkeitsbereich beseitigt bzw. auf ein vertretbares Ausmaß herabgesetzt werden. Zum Schutz des Betriebspersonals ist entsprechende Vorsorge erforderlich. Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sind festzulegen, die von allen Betroffenen befolgt und genau eingehalten werden müssen. Ganz besonders ist dabei auf die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer zu achten, die sich der Gefahren und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, nicht immer ganz bewusst sind. Ziel des vorliegenden Regelblattes ist es daher, einen für alle Betroffenen leicht verständlichen Beitrag zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zur Arbeitshygiene am Arbeitsplatz zu leisten. Der Inhalt des Regelblattes ist allgemein gehalten, die Bestimmungen sind sinngemäß auf die jeweilige Arbeitsstätte, Betrieb, auswärtige Arbeitsstelle, Dienst- oder Verwaltungsstelle anzuwenden. Die Inhalte sollten jedenfalls in den Dienst- und Betriebsanweisungen für die jeweilige Anlage im jeweils erforderlichen Umfang aufgenommen werden. Das vorliegende ÖWAV-Regelblatt 405 gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Abwasseranlagen. Sinngemäß sind diese Regelungen im jeweils erforderlichen Umfang auch auf Arbeitnehmer von Fremdfirmen und auf Besucher anzuwenden.