Jetzt anpassen und kaufen
38,42 €
exkl. USt.
Konfigurieren
Norm

ÖNORM EN 14118-1

Ausgabedatum: 2003 05 01

Verstärkungsprodukte - Spezifikation für Textilglasmatten (Glasseiden- und Endlosmatten) - Teil 1: Bezeichnung

Der vorliegende Teil 1 der Norm legt ein Bezeichnungsverfahren für aus Textilglasspinnfäden hergestellte Glasseidenmatten (Glasfaservlies) und Endlosmatten fest, das als ...
Weiterlesen
Gültig
Herausgeber:
Austrian Standards International
Format:
Digital | 6 Seiten
Sprache:
Deutsch | Englisch | Download DE/EN
Der vorliegende Teil 1 der Norm legt ein Bezeichnungsverfahren für aus Textilglasspinnfäden hergestellte Glasseidenmatten (Glasfaservlies) und Endlosmatten fest, das als Grundlage für Spezifikationen verwendet werden kann. Dieses Bezeichnungssystem gilt für Glasseiden- und Endlosmatten, die als Verstärkungsprodukt für Kunststoffe verwendet werden. Es gilt nicht für aus Stapelfasern hergestellte Matten und auch nicht für mechanisch verbundene oder nähgewirkte Materialien und Gaze. Das bedeutet nicht, dass Materialien mit der gleichen Bezeichnung notwendigerweise das gleiche Leistungsvermögen haben. Das Bezeichnungssystem ist auch nicht dafür vorgesehen, sämtliche Kennwerte von Matten zu erfassen. Dieser Teil 1 liefert keine technischen Daten, Leistungskennwerte oder Daten, die erforderlich sein können, um Glasseiden- und Endlosmatten für eine bestimmte Anwendung oder ein bestimmtes Verarbeitungsverfahren festzulegen. Falls derartige zusätzliche Eigenschaften gefordert sind, müssen sie nach den in Teil 2 festgelegten Prüfverfahren bestimmt werden.
ÖNORM EN 14118-1
2003 05 01
Verstärkungsprodukte - Spezifikation für Textilglasmatten (Glasseiden- und Endlosmatten) - Teil 1: B...
Norm
Norm
ISO 3374:2000
Ausgabedatum : 2000 06 22
Reinforcement products — Mats and fabrics — Determination of mass per unit area
Norm
ÖNORM EN ISO 472
Ausgabedatum : 2002 02 01
Kunststoffe - Fachwörterverzeichnis (ISO 472:1999)
Normentwurf
ÖNORM EN ISO 472
Ausgabedatum : 2006 07 01
Plastics - Vocabulary (ISO/DIS 472:2006)